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   VGH Bayern, 16.03.2021 - 10 CS 21.772   

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https://dejure.org/2021,7234
VGH Bayern, 16.03.2021 - 10 CS 21.772 (https://dejure.org/2021,7234)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.03.2021 - 10 CS 21.772 (https://dejure.org/2021,7234)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. März 2021 - 10 CS 21.772 (https://dejure.org/2021,7234)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 8, 5 Abs. 3; § 7 Abs. 1; BayIfSMV § 28 Abs. 2 12.; BayVersG Art. 15 Abs. 1
    Coronabedingte Beschränkungen einer geplanten Versammlung

  • rewis.io

    Verwaltungsgerichte, Antragsgegner, Ausnahmegenehmigung, Aufschiebende Wirkung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Beschwerdebegründung, Versammlungsfreiheit, Summarische Prüfung, Einstweilige Anordnung, Kunstfreiheit, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige Beschränkungen für eine Versammlung mit künstlerischer Prägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 10 CS 21.772
    Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.9.2020 - 10 CS 20.2063).
  • VGH Bayern, 01.11.2020 - 10 CS 20.2449

    BayVGH weist Beschwerden der Veranstalter der Querdenken-Versammlungen in München

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 10 CS 21.772
    Dabei geht das Gericht aufgrund der mit Blick auf die besondere Eilbedürftigkeit nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass die Versammlung des Antragstellers einer Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 28 Abs. 2 12. BayIfSMV bedarf, weil die durch § 7 Abs. 1 Satz 3 12. BayIfSMV geregelte generelle Maskenpflicht bei Versammlungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (dazu bereits BayVGH, B.v. vom 1.11.2020 - 10 CS 20.2449 - juris Rn. 18) und die Privilegierung von Versammlungsleitern und Rednern in § 7 Abs. 1 Satz 3 12. BayIfSMV jedenfalls nicht so weit reicht, dass der Antragsteller seine Versammlung in der von ihm gewünschten Form auch ohne eine Ausnahmegenehmigung durchführen könnte.
  • VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 CS 15.431

    Personenbeförderung auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 10 CS 21.772
    Da die Kunstfreiheit dabei ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes findet, die ein anderes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, U.v. 17.6.1984 - 1 BvR 816/12 - juris Rn. 39), kommen Beschränkungen der Kunstfreiheit insbesondere zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht (BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 11.09.2020 - 10 CS 20.2063

    Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots während der Corona-Pandemie (Bayern)

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 10 CS 21.772
    Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.9.2020 - 10 CS 20.2063).
  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999

    Coronaverordnung: Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung mit zum Teil

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 10 CS 21.772
    Im Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist dafür eine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutzrechtlichen "Unbedenklichkeit" nicht erforderlich (hierzu und zum Folgenden BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 juris Leitsatz 1 bis 3).
  • VGH Bayern, 30.03.2021 - 20 NE 21.805

    Klarstellung: BayVGH hat Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel

    § 7 Abs. 1 12. BayIfSMV konkretisiert die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.9.2020 - 10 CS 20.2063; BayVGH, B.v. 1.11.2020 - 10 CS 20.2449 Rn. 16) B.v. 16.3.2020 - 10 CS 21.772 Rn. 22.
  • VGH Bayern, 26.03.2021 - 10 CS 21.903

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung in Form

    Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 10 CS 21.772).
  • VGH Bayern, 19.04.2021 - 10 CS 21.1135

    Visierpflicht für vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreite

    Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 10 CS 21.772).
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